Sachverständige nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz
Sicherheitstechnischen Prüfungen genehmigungsbedürftiger Anlagen und sicherheitstechnischer Unterlagen können von der zuständigen Behörde nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) angeordnet werden.
Hierfür können Sachverständige herangezogen werden, die über eine Bekanntgabe nach § 29b Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (41. BImSchV) der zuständigen Landesbehörde verfügen. Diese Sachverständigen haben im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens nachzuweisen, dass sie über die erforderliche Qualifikation und Ausstattung verfügen, um die teilweise sehr komplexen Prüfaufträge zu erfüllen. Insbesondere in Betriebsbereichen, die unter die Störfall-Verordnung fallen, stehen technische und organisatorische Aspekte der Sicherheit bei der Errichtung und dem Betrieb im Vordergrund.
Bekanntgabeverfahren
Die Bekanntgabe erfolgt nach den Anforderungen des § 29b des BImSchG in der Fassung vom 08. April 2013 sowie der 41. BImSchV vom 02. Mai 2013.
Neuerungen durch die 41. BImSchV sind:
- Die Bekanntgabe wird generell auf maximal 8 Jahre befristet.
- Es ist eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach-, und Umweltschäden mit einer Deckungssumme von € 2,5 Millionen pro Schadensfall nachzuweisen.
In Baden-Württemberg sind Anträge an die LUBW zu richten.
Formulare zur Antragstellung (Alle Formulare als Zip-Datei, 132 KB)
- Checkliste Antragsunterlagen
- Antragsformular
- Arbeitsproben
- Geräteverfügbarkeit
- Haftpflichtversicherung
- Hilfspersonal
- Unabhängigkeit
- Zuverlässigkeit
Gemäß § 17 der 41. BImSchV werden die bekanntgegebenen Sachverständigen dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich einen Erfahrungsbericht vorzulegen, der eine Zusammenfassung über die bei den Prüfungen festgestellten bedeutsamen Mängel sowie der grundlegenden Folgerungen im Hinblick auf die Verbesserung der Anlagensicherheit enthält. Dieser Bericht ist nach den Vorgaben des KAS-36 zu erstellen. Die jeweils aktuelle Fassung des Berichtsformulars sowie der Mängelcodes ist auf den Seiten der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) verfügbar.
Weiterhin haben Sachverständige alle zwei Jahre an einer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit autorisierten Veranstaltung für den Meinungs- und Erfahrungsaustausch teilzunehmen.
Die LUBW führt seit 1999 in regelmäßigen Abständen solche Sicherheitstechnischen Erfahrungsaustausche durch. Teilnehmende sind Sachverständige, Störfallbeauftragte und Beschäftigte zuständiger Behörden.
Weitere Informationen:
- 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung – 41. BImSchV) vom 02. Mai 2013
- Informationen über die in allen Bundesländern bekannt gegebenen Sachverständigen: "Recherchesystem Messstellen und Sachverständige" ( ReSyMeSa)
- Allgemeine Hinweise zur Pflichtversicherung: Versicherungsvertragsgesetz §§ 113 ff.
Sicherheitstechnischer Erfahrungsaustausch
Die LUBW veranstaltet alle 2 Jahre einen "Sicherheitstechnischen Erfahrungsaustausch für Sachverständige im Sinne von § 29a BImSchG". Die Veranstaltungen wurden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) autorisiert und vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (UM) als Fortbildungslehrgang für Störfallbeauftragte nach § 9 der 5. BImSchV anerkannt.
Der für den 22./23. April 2020 vorgesehene „Sicherheitstechnische Erfahrungsaustausch“ wurde auf Grund der Vorkehrungen zur Begrenzung der Ausbreitung des SARS-Cov-2 Virus abgesagt.
Die Termine für die nächste Veranstaltung werden hier bekanntgegeben.
Programm:
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